Satzung des Segelsportclubs Arlaching

§ 1 Der Verein führt den Namen „Segelsportclub Arlaching e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Arlaching

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung segelsportlicher Betätigung durch Veranstaltungen und Unterricht.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, einmalige Zuwendungen und Einnahmen sonstiger Art.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder  öffentlichen Rechts werden.

Kinder nach dem vollendetem 10. Lebensjahr und Jugendliche, denen im Rahmen der Nachwuchsförderung besonderes Augenmerk zu schenken ist, können mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Jugendlicher ist, wer noch nicht das aktive Wahlrecht im Sinne des Bundeswahlgesetzes besitzt.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich formlos an den Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Einzelpersonen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

§ 6 Die Mitgliedschaft endet:

– Durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer  Kündigungsfrist von drei Monaten an den Vorstand.

– Mit dem Tod des Mitglieds.

Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen, oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§7 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Bei Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.

Der laufende Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr jeweils am 15. Januar als Gesamtbetrag zur Zahlung fällig.

Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Jahresbeitrags mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder neu festsetzen.

Der Vorstand kann auch die Erhebung einer einmaligen Umlage beschließen, um etwaige eingetretene oder drohende Verlust abzufangen. Die Umlage darf im Einzelfall pro Mitglied die Jahresbeitragshöhe nicht überschreiten.

§ 8 Organe des Vereins sind:

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand, der Schatzmeister und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl in ihrem Amt tätig.

Der Vorstand kann aus der Reihe der Mitglieder weitere ehrenamtliche besondere Vertreter, denen ein bestimmter Geschäftskreis zuzuweisen ist, zu seiner Unterstützung berufen.

Die Mitgliederversammlung umfasst alle ordentlichen und fördernden Mitglieder, die das aktive Wahlrecht im Sinne des Bundesgesetzes besitzen.

§ 9 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Gesamtvorstand). Der Schatzmeister ist gleichzeitig der Schriftführer.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des restlichen Vermögens.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten.

Der Vorstand ist berechtigt, von ihm zu bestimmende Vereinsmitglieder zu Vornahme von Rechtsgeschäften bzw. Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Die Vorstandsmitglieder und alle sonstigen zu besonderen Vertretern ermächtigten Mitglieder des Vereins haben keinerlei Vergütungsansprüche für ihre Tätigkeit für den Verein.

Jedes Vorstandsmitglied kann aus wichtigen Gründen zurücktreten.

Jedes Mitglied kann nur aus triftigen Gründen von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder der Vorstandschaft kann dieses selbst bis zu einer Neuwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung Ersatz aus den Reihen der Mitglieder benennen.

Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung bei Vorstands- und Vereinssitzungen sowie die Erledigung des Schriftverkehrs nach den Weisungen des Vorsitzenden.

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisungen des Vorstandes. Der Schatzmeister hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, der vorher von den zwei Kassenprüfern geprüft werden muss.

Die Vorstandssitzung wird vom Vorstand oder auf Wunsch von mindestens 3 Beiräten einberufen.

§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils spätestens bis zum 30. September jeden Jahres statt, unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen, durch persönliche Einladung und Aushang am Vereinstreffpunkt. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

Aufgaben sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters.
  • Entlastung des Vorstands
  • Entlastung des Schatzmeisters
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl der zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
  • Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes verlangen.

Der Vorstandsvorsitzende oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder leitet die Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom Schriftführer und von dem betreffenden Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Bei der Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen ist jedes Vereinsmitglied stimmberechtigt, das am Tage der Stimmabgabe das aktive Wahlrecht im Sinne des Bundeswahlgesetzes besitzt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters den Ausschlag.

Abweichend hiervon bedürfen einer Dreiviertelmehrheit Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder die Auflösung des Vereins beschlossen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert werden soll.

Über die Art der Abstimmung (offene oder geheime Abstimmung) entscheidet der jeweilige Versammlungsleiter.

Die schriftlich niederzulegenden Versammlungsbeschlüsse sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Anfechtung von Beschlüssen und Wahlen ist nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat seit dem Tage der betreffenden Beschlussfassung oder Wahl durch Klage zulässig.

§ 12 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, nach Berichtigung seiner Verbindlichkeiten an die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Arlaching, den 17.07.2011

Johann Schafbauer
1. Vorstand